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innovationsberatung

Forschungszulage FzulG
Details zum Förderprogramm
Die steuerliche Forschungsförderung unterstützt Unternehmen in Deutschland bei vorwettbewerblichen FuE-Projekten durch attraktive Steuergutschriften. Sie richtet sich an alle steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von Größe oder Branche, und zielt darauf ab, Innovationen mit technischem Risiko gezielt zu fördern. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden und bietet insbesondere für KMU ab 2024 verbesserte Konditionen.
Ihre Expertin
Dr. Martina Reithmeier
Spezialist für Anträge der Forschungszulage

Im Detail
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können für vorwettbewerbliche Forschung und Entwicklung (FuE) eine steuerliche Förderung erhalten. Diese besteht in Form einer Steuergutschrift bzw. Steuererstattung von bis zu 1,0 Mio. € pro Jahr – rückwirkend ab dem 01.01.2021.
Die Förderung deckt jährliche FuE-Kosten bis 4,0 Mio. € mit einer Förderquote von 25 % ab.
Ab 2024 steigt der förderfähige Kostenrahmen auf 10,0 Mio. €, wobei kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine erhöhte Förderquote von 35 % erhalten.
Gefördert werden:
Arbeitslöhne (AG-Brutto), auch für Gesellschafter mit vertraglich geregelter Vergütung
Selbstforschende Einzelunternehmer (70 €/Std., max. 40 Std./Woche)
Tätigkeiten von Gesellschaftern in Personengesellschaften
70 % des Entgelts für FuE-Aufträge an Auftragnehmer im EWR
Abschreibungen für Güter, die nach dem 27.03.2024 für das Vorhaben angeschafft wurden
Besonderheiten
Die Förderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021
Jahresübergreifende FuE-Projekte können berücksichtigt werden
Die Förderung erfolgt auch, wenn keine Steuern entrichtet wurden (Erstattung statt Gutschrift)
Bei FuE-Aufträgen ist die Förderung auf Auftragnehmer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beschränkt
Für Gesellschafter und Einzelunternehmer gelten pauschalierte bzw. vertraglich fixierte Stundensätze zur Anerkennung von Arbeitszeiten
Mehrere FuE-Projekte können gleichzeitig bzw. über Jahre verteilt gefördert werden
Voraussetzungen
Antragsteller müssen in Deutschland steuerpflichtig sein
Das FuE-Vorhaben darf nicht vor dem 01.01.2020 begonnen worden sein
Es muss sich um eine beihilfefähige Forschung handeln, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:
Grundlagenforschung
Industrielle Forschung
Experimentelle Entwicklung
Die Projekte müssen innovativ sein und technische Risiken beinhalten
Der Antrag kann nur für vorwettbewerbliche FuE-Projekte gestellt werden